Satzung

Rehabilitations- und Gesundheitssportverein „bewegungsRaum Coswig e.V.“

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 05.10.2007 in Coswig gegründete Verein führt den Namen Rehabilitations- und Gesundheitssportverein bewegungsRaum Coswig e.V., im Folgenden Verein genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist in 01640 Coswig.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 11063 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr liegt in terminlicher Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. (LSB), im Kreissportbund Meißen e.V. (KSB Meißen) und im Sächsischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (SBV). Der Verein regelt im Einklang mit den Satzungen der o.g. Organisationen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§2 Grundsätze der Tätigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
(4) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetztes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§3 Zweck und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, speziell die Pflege und Verbreitung des Breiten- und Gesundheitssports und Präventions- und Rehabilitationssportes zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie zur Integration in das gesellschaftliche Leben.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Durchführung von Präventions-, Gesundheitssport- und Rehabilitationssport-veranstaltungen
b. die Durchführung allgemeiner gesundheitsorientierter Angebote und durch Angebote aus den Bereichen Wandern, Kultur und Kreatives zur Förderung sozialer Kontakte außerhalb der Sportgruppe

 

§4 Vergütung der Tätigkeit

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Im Übrigen haben die Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden, maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§5 Rechtsgrundlagen

 

(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Vereinsordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten, insbesondere den Mitgliedern durch gut sichtbaren Aushang in den Räumlichkeiten bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Anpassungen.
(3) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b. Finanzordnung
c. Beitragsordnung
d. Ehrenordnung
e. Datenschutzrichtlinie
f. Hausordnung

 

§6 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können juristische und natürliche volljährige Personen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die regelmäßig ihren Beitrag zahlen und sich möglichst im Verein sportlich betätigen.
(3) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich bei der Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Fördermitglieder können andere Vereine, Organisationen, Personen werden, die den Verein bei der Durchsetzung seiner Interessen unterstützen.

 

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Aufnahme wird rechtswirksam, sobald das aufzunehmende Mitglied den Aufnahmeantrag unterzeichnet hat und der Vorstand diesen gegenzeichnet.

 


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Rechte der Mitglieder:
a. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen (siehe hierzu §14)
b. Die Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
c. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
(2) Pflichten der Mitglieder:
a. die Satzung des Vereins, des LSB, des SBV und des KSB Meißen sowie deren Beschlüsse und Ordnungen zu befolgen.
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c. die Beiträge fristgerecht zu entrichten
d. in regelmäßigen Abständen die in den Räumlichkeiten des Vereins befindlichen Aushänge zu beachten

 

§9 Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
(1) Tod des Mitgliedes
(2) Ablauf der ärztlichen Verordnung in dem Monat der letzten Teilnahme
(3) Austritt, der erklärt werden kann. Diese Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
(4) Ausschluss aus dem Verein:
a. wegen Wegfall der im §6 aufgeführten Voraussetzungen
b. wegen Beitragsrückstand von min. 6 Monaten trotz zweifacher Mahnung
c. wegen Verletzung der durch die Satzung obliegenden Verpflichtungen
d. wegen vereinsschädigenden Verhalten nach Innen und Außen, schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens
e. wegen unehrenhafter Handlungen und Äußerungen
f. wegen extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und fremdenfeindlichen Auffassungen und Aktivitäten sowie bei allen Erscheinungen von sexueller Gewalt.
(5) Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht der Beitragszahlung.

Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung eines eingeschriebenen Briefes. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Es ist möglich binnen 10 Tagen eine Anhörung mit dem Vorstand zu vereinbaren.

Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 14 Tagen nach dem Verlust der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§10 Beiträge, Umlagen und Kursgebühren

 

(1) Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(3) Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand einzugrenzen sind und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE50ZZZ00000017111 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) monatlich zum Monatsanfang, spätestens jedoch am 10. des Monats ein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages bzw. der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(4) Für vom Verein angebotene Präventionskurse erhebt der Verein Kursgebühren. Es gilt die jeweils aktuelle Kurspreisliste. Mit Erscheinen einer neuen Kurspreisliste verlieren alle Vorhergehenden ihre Gültigkeit. Kursgebühren können in bar, per Überweisung oder im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren bezahlt werden.
(5) Die im laufenden Jahr entstehenden Mittel dürfen angesammelt werden und gelten als Rücklage.

 

§11 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand

 

§12 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit einer Tagesordnung einzuberufen, wenn
a. der Vorstand es beschließt, oder
b. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins. Die Einladung wird vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der entsprechenden Tagesordnung ausgehängt.
(5) Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(6) Dringlichkeitsanträge können noch am Versammlungstag in die Tagesordnung aufgenommen werden, insofern die Anwesenden dies mit einer 2/3 Mehrheit beschließen. Ausgeschlossen sind Dringlichkeitsanträge für Beschlussgegenstände mit für den Verein grundlegender Bedeutung, wie z.B. Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen und Vorstandswahlen.
(7) Die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nicht abgestimmt werden.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine andere Abstimmung beschließen. Stimmen werden durch Handheben abgegeben.
(9) Zu Beginn hat der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit festzustellen, diese ist bei ordnungsgemäßer Einberufung gegeben. Nur stimmberechtigte Mitglieder dürfen an der Versammlung teilnehmen.
(10) Satzungsänderung
a. Anträge auf Satzungsänderung müssen 10 Tage nach Aushang der Einladung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
b. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll mit Stimmenverhältnis anzufertigen, das vom Vorstand und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss. Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Versammlung in den Räumlichkeiten auszuhängen.



§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(2) Entgegennahme des Kassenberichtes
(3) Entgegennahme der Auswertungen des Kassenprüfers
(4) Wahl des Vorstandes
(5) Entlastung des Vorstandes
(6) Bestätigung der Ausschussmitglieder
(7) Beschlussfassung zur Satzung und Ordnungen und deren Änderungen
(8) Beschlussfassung zu Beiträgen und Umlagen
(9) Entscheidung über die Berufung gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss eines Mitgliedes
(10) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 


§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle zur Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes.
(2) Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn eine schriftliche Zusage vorliegt.
(3) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für die Wählbarkeit nicht notwendig.

 

§15 Vorstand

 

(1) Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitarbeiter des Vereins bestellt werden, welche mindestens 1 Jahr im Verein Mitglied bzw. tätig sind.
(2) Der Vorstand ist mit Wahl durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre im Amt und setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
(3) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Führung seiner Geschäfte und die Verwaltungsaufgaben, sowie die Entscheidung über die Anstellung von Personal im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht (gleichgestellt den ordentlichen Mitgliedern).
(6) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Er ist auch dann beschlussfähig, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann er ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(7) Bei Neuwahlen bleiben die alten Vorstandsmitglieder im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
(8) Die Vorstandsitzungen erfolgen nach Bedarf und Notwendigkeit; mindestens jedoch einmal im Quartal. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und nicht Anwesenden zeitnah zu übergeben.
(9) Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, die ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind.
(10) Der Vorstand haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt werden.
(11) Die Aufgabenverteilung erfolgt mündlich. Jedes Vorstandmitglied hat seinen eignen Aufgabenbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in regelmäßiger Absprache mit den andern Vorstandsmitgliedern.

 

§16 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die keinen weiteren Vorstandsposten besetzen dürfen. Werden keine Kassenprüfer gewählt, übernimmt diese Funktion ein Steuerbüro oder Buchhaltungsunternehmen.

 


§17 Ausschüsse

 

(1) Die Einberufung der vom Vorstand gewählten Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf und Notwendigkeit.

 


§18 Datenschutz

 

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die vom Vorstand beschlossen wird.

 


§19 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt nach Tilgung aller Darlehen und finanzieller Verpflichtungen an den Kreissportbund Meißen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sportes im Landkreis Meißen zu verwenden hat.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorstand als Liquidator ernannt.

Die Neufassung der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.12.2016 bestätigt und zuletzt am 22.03.2019 geändert. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

1. Vorsitzender (Veikko Müller)

2. Vorsitzender (Ronny Matthes)