Satzung
I. Grundlagen des Vereins
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Rehabilitations- und Gesundheitssportverein bewegungsRaum Coswig e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Coswig.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registernummer VR 11063 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, speziell die Pflege und Verbreitung des Breiten- und Gesundheitssports und Präventions- und Rehabilitationssportes zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie zur Integration in das gesellschaftliche Leben.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung von Präventions-, Gesundheitssport- und Rehabilitationssportveranstaltungen
b. die Durchführung allgemeiner gesundheitsorientierter Angebote und durch Angebote aus den Bereichen Wandern, Kultur und Kreatives zur Förderung sozialer Kontakte außerhalb der Sportgruppe
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§3 Mitgliedschaften und Beteiligungen des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied im
a. Landessportbund Sachsen e.V.
b. Sächsischen Behindertensportverband e.V.
c. Kreissportbund Meißen e.V.
(2) Ein Austritt aus diesen Organisationen kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein kann im Rahmen seines Satzungszweckes Mitglied in weiteren Organisationen und Verbänden werden, Gesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften erwerben und Gesellschaften gründen. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
§4 Grundsätze der Vereinstätigkeit
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
(3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(4) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(5) Der Verein, seine Mitglieder sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(6) Der Verein tritt sexuellen Übergriffen und Belästigungen gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder Beschäftigten entschieden dagegen.
(7) Mitglieder, Amtsinhaber, Bewerber für ein Amt und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.
(8) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
ll. Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen
§5 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder
b. außerordentliche Mitglieder
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell, materiell oder finanziell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sind jedoch teilnahmeberechtigt.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit, solange die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Sie haben in der Mitgliedsversammlung Stimmrecht.
§6 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
(1) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
(2) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken, nachhaltig und konsequent unterstützen.
(3) Mitglieder, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisationen, wie z.B. der NPD, der DVU, der Scientology Church angehören oder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.
(4) Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch.
(5) Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
§7 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein, Datenschutz, Fotoerlaubnis
(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Vereins, die in den Vereinsräumlichkeiten aushängt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(3) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
(4) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
(5) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Gruppen- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.
§8 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
(3) Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(4) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(5) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
§9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(2) Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller angehalten, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(6) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein zum 1. eines Monats.
(7) Eine rückwirkende Aufnahme zum 1. eines Monats ist möglich.
(8) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a. Austritt
b. Streichung aus der Mitgliederliste
c. Ausschluss aus dem Verein oder
d. Tod .
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
(4) Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.
§11 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
(2) Davon abweichend steht Rehasportlern ein Sonderkündigungsrecht bei regelgerechtem Ablauf der Rehasportverordnung (Erreichen der maximalen Teilnahmenzahl bzw. Ablauf des Genehmigungszeitraumes) zu. In diesem Fall darf der Vereinsaustritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des Monats der letztmöglichen Teilnahme schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dies gilt nicht bei vorzeitigem Abbruch der Verordnung.
(3) Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Austrittserklärung dem Verein per Post, per Fax oder per E-Mail zugeht. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
§12 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser Satzung in Verzug ist.
(2) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 14 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt.
§13 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen; insbesondere:
a. bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens;
b. bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als zwei Monaten oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
c. wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstoßen, bzw. diese missachtet hat. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
d. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien oder Organisationen, wie z.B. der NPD oder der DVU und beim Tragen beziehungsweise Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.
e. bei sexueller Belästigung gegenüber anderen Mitgliedern, Gästen bei Vereinsveranstaltungen oder Mitarbeitern des Vereins.
(2) Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte nach dieser Satzung. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
(5) Der Beschluss wird mit Zugang des Einschreibens wirksam und die Mitgliedschaft im Verein endet. Eine Berufung ist nicht vorgesehen.
(6) In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach zwei Jahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§14 Beitragsleistungen und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung per einfachen Beschluss festgelegt werden.
(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten
a. Aufnahmegebühr
b. ein monatlicher Mitgliedsbeitrag
c. Umlagen
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
(5) Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
(6) Wenn durch die Mitgliederversammlung Beitragserhöhungen beschlossen werden, können diese auch rückwirkend in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.
(7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erlangt mit dem Aushang an der Infotafel in den Vereinsräumlichkeiten Wirksamkeit.
§15 Erhebung von Umlagen
(1) Neben dem Monatsbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
(2) In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§16 Besondere Maßnahmen im Beitragswesen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf drei Monate befristet.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(3) Alle Personen, die eine Organfunktion oder ein Satzungsamt des Vereins ehrenamtlich bekleiden, sind für die Dauer der Amtsperiode bzw. der Bestellung beitragsfrei.
§17 Beitragspflichten der Mitglieder
(1) Die Beiträge nach dieser Satzung sind zum 10. des Monats fällig.
(2) Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund ausscheidet.
(3) Den Mitgliedern steht gegenüber dem Verein kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der Beitragspflichten zu.
III. Die Organe des Vereins
§18 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung..
(3) Die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, auch wenn keine Vereinsmitgliedschaft vorliegt.
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.
(5) Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn Sie das Amt antreten.
(6) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
§19 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer jährlichen Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
(6) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins. Diese wird vom Vorstand beschlossen und erlangt mit dem Aushang an der Informationstafel in den Vereinsräumlichkeiten Wirksamkeit.
§20 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus
a. 1. Vorstandsvorsitzender
b. Zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des 1. Vorstandsvorsitzenden.
(3) Der 1. Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein; die anderen beiden Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der Vorstand kann einzelne Rechtsgeschäfte bis zu einem Gegenstandswert von 10.000Eur abschließen. Wird dieser Wert überstiegen, ist vor Abschluss des Rechtsgeschäfts die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Im Rahmen der Teilnahme des Vereins am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften wird der Verein vertreten durch das Vorstandsmitglied mit dem Ressort Finanzen. Im Vertretungsfall werden die Bankgeschäfte durch den 1. Vorstandsvorsitzenden abgewickelt.
(6) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
(7) Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden, welche mindestens ein Jahr im Verein aktiv sind.
(8) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
(9) Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.
(10)Die Vorstandsbestellung endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des § 72a Abs. 1 SBG VIII ersichtlich ist.
(11)Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf ein Jahr beschränkt.
(12)Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig. Möglich ist auch, dass ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut wird (Personalunion). Dieses Vorstandsmitglied hat denn dennoch nur eine Stimme im Vorstand.
(13) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
(14) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll zu dokumentieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll ist durch den 1. Vorsitzendenden im Nachgang innerhalb von 3 Tagen allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zu übersenden.
(15)Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können jedoch zugelassen werden. Mit beratender Stimme nehmen bis zu zwei hauptamtlich Beschäftigte des Vereins teil.
(16)Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der 1. Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens 2 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail gegenüber dem 1. Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
§21 Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand führt und leitet den Verein und ist zuständig für die Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
(4) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs- und Controllingssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Vereins gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden können, worüber die Mitgliederversammlung unverzüglich zu informieren ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
(6) Der Vorstand übt die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstands.
(7) Der Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist der Vorstand befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftige des Vereins zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Der Vorstand ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
(8) Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden. (Ressortprinzip).
§22 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
(2) Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
(3) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen volljährigen Mitgliedern zu.
(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
§23 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vorab per Aushang an der Informationstafel in den Vereinsräumen bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist zu verweisen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Aushang an der Informationstafel in den Vereinsräumen bekannt gegeben.
(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich innerhalb der oben erwähnten Frist nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass diese in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss die Anträge sofort per Aushang an der Informationstafel in den Vereinsräumlichkeiten bekannt geben. Es werden nur solche Anträge behandelt, die mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestätigt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(6) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(8) Ein Protokoll der Mitgliederversammlung ist zu erstellen und innerhalb von 1 Woche an der Informationstafel in den Vereinsräumlichkeiten bekannt zu geben.
§24 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§25 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
b. Aufgaben des Vereins,
c. Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
d. Satzungsänderungen,
e. Auflösung des Vereins.
IV. Vereinsleben
§26 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie. Für den Erlass, Änderungen und die Aufhebung der Datenschutzrichtlinie ist der Vorstand zuständig.
§27 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden. Dies gilt auch für entgeltlich Beschäftigte des Vereins.
(2) Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit sie für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
(3) Für Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gilt Abs. (1) auch für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.
(4) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§28 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Davon abweichend ist für den Erlass, Änderung und die Aufhebung der Beitragsordnung die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Beitragsordnung
b. Hausordnung
c. Ehrenordnung
d. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
e. Finanzordnung
f. Datenschutzrichtlinie
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins durch Aushang an der Informationstafel in den Vereinsräumlichkeiten bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§29 Satzungsänderung und Zweckänderung
(1) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.
(4) Die Eintragung einer Satzungsänderung ist den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung auf der Homepage des Vereins unter www.bewegungsraum-coswig.de sowie per Aushang in den Vereinsräumlichkeiten bekanntzugeben.
(5) Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
§30 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins fällt nach Tilgung aller Darlehen und finanzieller Verpflichtungen an den Kreissportbund Meißen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports im Landkreis Meißen zu verwenden hat.
§31 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.11.2024 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
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1. Vorstandsvorsitzender
Veikko Müller